Gastaufnahmevertrag

Die Fachgruppe Hotels und verwandte Betriebe im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband hat zur Erleichterung des Verkehrs zwischen Gästen und Beherbergungsbetrieben die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Gastaufnahmevertrag ergeben, wie folgt formuliert:

1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer/die Ferienwohnung bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.

2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

3. Der Gastwirt (Hotelier) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers/der Ferienwohnung dem Gast Schadenersatz zu leisten.

4a. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.

4b. Die Kosten für den Gast betragen bei Storno oder Nichtanreise:

Kostenlose Stornierung bis 28 Tag vor Anreise.
Danach erfolgt eine Berechnung bei ÜF 90 % vom ÜF-Preis,
bei Buchung als Selbstversorger 90 % vom SV-Preis,
bei Buchung mit HP 70 % vom HP Preis.

5a. Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer oder Ferienwohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.

5b. Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers oder der Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.

6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.